GEMA zum Fall Deso Dogg: Musikplattformen sollen Musik nicht mehr verbreiten

Deso Dogg (Foto: Di Matti)
Deso Dogg (Foto: Di Matti)

In einer Pressemitteilung hat die Verwertungsgesellschaft GEMA jetzt zum Fall Deso Dogg Stellung genommen und gibt nebenbei zu, dass die Künstler im Bereich der Rap-Musik nicht wirklich von der durch die GEMA eingezogenen Abgaben für ihre Urheberrechte leben können. Es ist Stellungnahme zum Artikel „ISLAMISTEN-RAPPER – Finanziert die GEMA den ISIS-Terror?“ der am 12.10.2014 auf BILD.de erschienen ist. In diesem Fall ging es um den Berliner Denis Cuspert der seit 2010 ist er als islamistischer Prediger und Sänger von Naschid-Musik aktiv ist. Am Ende schiebt die GEMA, deren Streit mit YouTube seit Jahren für schwarze Videobildschirme sorgt, den schwarzen Peter den Musikplattformen zu. 
In der Mitteilung der GEMA heißt es: In oben genanntem Artikel geht es um Rap-Musiker, die sich der Terrormiliz ISIS angeschlossen haben und angeblich als Mitglieder der GEMA Tantiemen erhalten. An die GEMA wird der Vorwurf erhoben, wie es möglich sei, dass Musiknutzungen radikaler Gruppierungen lizenziert und dadurch Tantiemen an offensichtlich radikale Mitglieder ausgeschüttet werden können.

Die GEMA kann keine Musikurheber als Mitglieder ausschließen, solange deren Werke nicht als rechtswidrig eingestuft und entsprechend auf dem Index der Bundesprüfstelle stehen. Die GEMA selbst darf weder einzelne Mitglieder noch deren Werke beurteilen oder „zensieren“, selbst wenn sie Kenntnis davon hätte,ob und welche ihrer Mitglieder derartigen Organisationen angehören. Im Gegenteil: Die GEMA ist durch das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz gesetzlich dazu verpflichtet, einerseits jeden Urheber als Mitglied aufzunehmen und andererseits Veranstaltern die Nutzungsrechte des eigenen
Repertoires einzuräumen (sog. doppelter Kontrahierungszwang).Das bedeutet: Solange bestimmte Veranstaltungen oder Musikplattformen, auf denen die Musikwerke verbreitet werden, nicht gerichtlich verboten werden, muss die GEMA die Rechte zur Musiknutzung einräumen und eine Lizenz anbieten. Gleichzeitig ist die GEMA dazu verpflichtet, das eingenommene Geld an die berechtigten Urheber auszuschütten. Nur ein Gericht kann anordnen, das Vermögen einzelner Mitglieder zu beschlagnahmen.

Der GEMA muss ein rechtlich bindendes Zahlungsverbot vorliegen, um die Ausschüttungen an das Mitglied unverzüglich stoppen zu können. Ein Auszahlungsverbot stellt rechtlich eine Vermögenseinziehung dar, die nach deutschem Recht nur durch einen Richter angeordnet werden darf. Das Handeln nach eigenem Ermessen steht der GEMA als privatem Verein in einem Rechtsstaat insofern nicht zu. Die GEMA darf selbst auch nicht beurteilen, in welchen Fällen eine Einziehung gerechtfertigt wäre. Diese Entscheidung ist aus gutem Grund dem Richter vorbehalten – nicht der GEMA. Andererseits sind aber auch die Musikplattformen aufgefordert, die Musik von Denis Cuspert nicht mehr öffentlich zu verbreiten.

Zu dem geschilderten Fall Denis Cuspert alias „Deso Dogg“:

Das Mitgliedskonto von Denis Cuspert ist seit 2009 aufgrund des unbekannten Wohnsitzes gesperrt. Die in den vergangenen Jahren eingespielten Tantiemen, die im zweistelligen bis unteren dreistelligen Bereich liegen, wurden nicht an Denis Cuspert ausgeschüttet. (Quelle: ots)

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